Art. 50 gilt ab 2. August.
Dein Chatbot muss es sagen.
Am 2. August 2026 wird Artikel 50 der EU-KI-Verordnung vollständig anwendbar. Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot betreibt, gilt als Betreiber und trägt die Compliance-Pflicht. Der Digital Omnibus hat daran nichts geändert, auch wenn viele Newsletter etwas anderes behaupten.
Am 2. August 2026 wird Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (EU) 2024/1689 vollständig anwendbar. Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot betreibt, eingebunden als SaaS-Widget, Plugin oder selbst gebaut, gilt als Betreiber im Sinne des AI Act und trägt die Compliance-Pflicht. Bußgelder: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Was ab dem 2. August konkret gilt
Die EU-KI-Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft und läuft in Phasen. Seit dem 2. Februar 2025 gilt das Verbot für inakzeptable Risikosysteme (Art. 5). Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten nach Artikel 50 anwendbar.
Artikel 50 regelt vier Bereiche:
- Abs. 1, Chatbots und Voicebots: KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen Nutzer zu Beginn jedes Gesprächs klar informieren, dass sie mit einer KI kommunizieren.
- Abs. 2, Emotionserkennung und Biometrie: Betroffene Personen müssen über den Einsatz informiert werden.
- Abs. 3, Deepfakes und synthetische Medien: Anbieter müssen technische Markierungen (Watermarks, Metadaten) vornehmen.
- Abs. 4, KI-generierte Texte zu öffentlichen Angelegenheiten: Kennzeichnungspflicht, mit Ausnahme bei redaktioneller Kontrolle durch einen Menschen.
Für Versicherungsmakler und Steuerkanzleien praktisch relevant: Absatz 1. Wer einen KI-Chatbot auf seiner Website, im Kundenportal oder per WhatsApp Business betreibt, unterliegt dieser Pflicht.
„Zu Beginn jedes Gesprächs" ist wörtlich gemeint. Nicht einmalig beim ersten Websitebesuch. Nicht in der Datenschutzerklärung. Nicht in den AGB. Zu Beginn jeder Konversation.
Wer als Betreiber gilt und warum das kleine Maklerbüros direkt betrifft
Artikel 50 Abs. 1 richtet sich an den Betreiber (englisch: deployer), nicht nur an den Hersteller der KI-Software.
Betreiber ist, wer ein KI-System im eigenen beruflichen Kontext einsetzt. Konkret: Du buchst einen Chatbot-SaaS bei Anbieter X und bindest das Widget per JavaScript-Snippet auf deiner Makler-Website ein. Damit bist du der Betreiber und trägst die Art.-50-Verantwortung.
Das ist die Falle für kleine Büros. Die meisten Chatbot-Anbieter liefern keine Art.-50-konforme Erstmitteilung standardmäßig aus. Sie sind DSGVO-konform, was über den AI Act nichts aussagt. Das sind zwei voneinander unabhängige Rechtsrahmen mit unterschiedlichen Pflichten und unterschiedlichen Aufsichtsbehörden.
Wenn dein Chatbot-Anbieter keine konfigurierbare Willkommensnachricht erlaubt, gibt es zwei Wege:
- Anbieter wechseln oder auf einen Plan upgraden, der Konfiguration erlaubt
- Einen vorgelagerten Textblock direkt über dem Chat-Widget auf der Website einbauen, mit dem expliziten KI-Hinweis
Die meisten No-Code-Chatbot-Plattformen (Intercom, Tidio, Landbot, Botpress) erlauben eine konfigurierbare erste Nachricht. Das reicht für Art. 50 Abs. 1.
Was nicht hilft: Der Anbieter behauptet in seinen AGB, er sei „AI-Act-ready". Das ist werbliche Sprache ohne klaren Rechtsgehalt. Prüfe, was konkret in der Software implementiert ist.
Der häufigste Irrtum: Digital Omnibus hat Artikel 50 nicht verschoben
Seit April 2026 kursiert in Fach-Newslettern und Kanzlei-Blogs ein Missverständnis: „Der EU Digital Omnibus hat die AI-Act-Pflichten auf 2027/2028 verschoben."
Das stimmt für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 und Anhang III. Nicht für Artikel 50.
Das EU Digital Omnibus Package (verabschiedet April 2025) verlängerte spezifisch:
- Hochrisiko-KI nach Anhang III: neue Anwendbarkeitsfrist Dezember 2027
- Hochrisiko-KI nach Art. 6 Abs. 1 (Produktsicherheits-Anhang): August 2028
Artikel 50, die Transparenzpflichten für Chatbots und Voicebots, ist von der Verschiebung explizit nicht betroffen. Die Frist bleibt: 2. August 2026.
Wer auf Basis der Aussage „Omnibus hat alles verschoben" noch keine Maßnahmen ergriffen hat, ist ab dem 2. August 2026 in Verzug. Bitte auf aktuellen Verordnungstext (EUR-Lex) prüfen. Stand: 4. Juli 2026.
Stand: 4. Juli 2026. Bitte den aktuellen Leitlinienstand der EU-Kommission prüfen, Durchführungsrechtsakte werden für Q3 2026 erwartet.
Was der Hinweis enthalten muss
Artikel 50 Abs. 1 verlangt Informationen „in a clear and distinguishable manner" (klar und erkennbar). Die EU-Kommission hat in Entwurfs-Leitlinien (Mai 2026) präzisiert: Ein niedlicher Chatbot-Name oder ein speziell designtes Chat-Icon reicht nicht. Eine explizite Textmitteilung ist erforderlich.
Mindestanforderungen laut Art. 50 Abs. 1 und Kommissions-Entwurf:
- Zeitpunkt: Zu Beginn jeder Konversation, nicht nachgelagert
- Form: Lesbare Textmitteilung, kein Grautext, kein Kleingedrucktes
- Inhalt: Nutzer kommuniziert mit einem KI-System, nicht mit einem realen Menschen
- Sprache: Sprache des Nutzers. Ein englischer Hinweis für deutschsprachige Nutzer ist nicht ausreichend
Beispielformulierung
„Hallo! Ich bin ein KI-Assistent, kein Mensch. Ich beantworte erste Fragen rund um [Thema]. Bei konkretem Beratungsbedarf verbinde ich dich mit dem Team."
Kurz, klar, funktional. Keine Marketing-Prosa.
Die Beispielformulierung ist nicht rechtsverbindlich. Passe sie an dein Büro an und lass sie im Zweifel juristisch prüfen.
Ausnahme: „Offensichtlichkeit"
Art. 50 Abs. 1 sieht eine Ausnahme vor: Kein Hinweis nötig, wenn die KI-Natur der Interaktion aus dem Kontext offensichtlich ist. Das ist ein enger Tatbestand. Ein Standard-Chat-Widget auf einer Makler- oder Kanzlei-Website fällt nicht darunter.
Was nicht unter Artikel 50 fällt: Hochrisiko-KI ist etwas anderes
Für Makler wichtig zur Einordnung: Die Hochrisiko-KI-Einstufung nach Anhang III Nr. 5 trifft KI-Systeme zur „Risikobewertung und Preisgestaltung im Rahmen der Lebens- und Krankenversicherung". Das sind Underwriting-Systeme von Versicherungskonzernen, nicht der Kundenservice-Chatbot eines unabhängigen Maklers.
Ein Chatbot, der Terminbuchungen entgegennimmt, Produktinfos gibt oder Erstkontakt qualifiziert: kein Hochrisiko-System. Artikel 9–15 gelten nicht. Kein Conformity Assessment, keine CE-Kennzeichnung, kein technisches Dossier, kein laufendes Risikomanagement-System.
Das reduziert die Compliance-Last erheblich. Für den typischen Makler-Chatbot genügt Art. 50: klarer Hinweis, dokumentiert, fertig.
Die Unterscheidung ist praktisch relevant, weil derzeit Compliance-Berater „AI Act Audits" auch an kleine Maklerbüros verkaufen. Das ist in den meisten Fällen überdimensioniert, solange keine Hochrisiko-Systeme im Einsatz sind.
Checkliste: 4 Schritte vor dem 2. August 2026
- Bestandsaufnahme: Welche KI-Chatbots oder Voicebots betreibst du? Website, WhatsApp Business, Kundenportal, E-Mail-Autoresponder mit KI-Komponente. Alles schriftlich erfassen.
- Hinweis implementieren: Konfiguriere eine explizite Textmitteilung als erste Nachricht jedes Chats. Bei den meisten Chatbot-Plattformen: Einstellungen → Willkommensnachricht → KI-Hinweis ergänzen.
- Anbieter schriftlich befragen: Frag deinen Chatbot-Anbieter, wie Art. 50 Abs. 1 in seiner Plattform umgesetzt ist. Antwort per E-Mail dokumentieren, für den Fall einer Behördenanfrage oder Abmahnung.
- Compliance-Dokument anlegen: Eine Seite genügt: welcher Chatbot läuft, bei welchem Anbieter, seit wann der Art.-50-Hinweis aktiv ist, Referenz auf den DSGVO-AVV. Das ist dein Nachweis.
AVV nach DSGVO und AI-Act-Dokumentation separat führen. Ein häufiger Fehler ist, beides im selben Vertragsdokument zu vermischen. Unterschiedliche Rechtspflichten, unterschiedliche Aufsichtsbehörden.
Zeitaufwand: Für ein Büro mit einem Chatbot-Widget ca. 2–4 Stunden, inklusive Anbieter-Rückfrage und Dokumentation.
Was bei Verstoß droht
Bußgelder nach Art. 99 AI Act für Verstöße gegen Art. 50: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Für ein Maklerbüro mit 300.000 € Jahresumsatz: theoretisches Bußgeld-Maximum 9.000 € (3 %). Behörden werden bei ersten Verstößen eher Nachbesserungsfristen anordnen als Maximalsanktionen verhängen. Das ist die realistische Erwartung für 2026/2027.
Die unmittelbarere Gefahr: Abmahnungen durch Mitbewerber. Das Muster ist aus der DSGVO-Welle bekannt: Google-Fonts-Urteile (LG München I, 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) erzeugten eine Abmahnwelle, obwohl Bußgelder ausblieben. Der AI Act eröffnet ein neues Abmahnfeld, erste spezialisierte Kanzleien sind aktiv (Stand: 2026).
Nationale Aufsichtsbehörde für Art. 50 in Deutschland: noch nicht endgültig festgelegt (Stand: 4. Juli 2026). Die Diskussion läuft zwischen Bundesnetzagentur und den Datenschutzbehörden.
Diese Unsicherheit schützt nicht. Der Stichtag 2. August 2026 gilt unabhängig von der Behördenklärung.
Gesetzestext Art. 50 AI Act, AssCompact: EU AI Act, worauf Makler achten sollten, Caralegal: Transparenzpflichten der KI-Verordnung, Agenturmarkt: Was dein KI-Chatbot ab August 2026 sagen muss
Art.-50-Hinweis ab Werk.
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Fazit
29 Tage bis zum 2. August. Der Compliance-Aufwand für Art. 50 ist überschaubar: Ein klar formulierter KI-Hinweis zu Beginn jeder Chatbot-Konversation ist der Kern. Die eigentliche Arbeit liegt in der Koordination mit dem Chatbot-Anbieter und einer kurzen Compliance-Dokumentation.
Wenn du noch keinen Chatbot auf deiner Makler- oder Kanzlei-Website hast, aber über einen nachdenkst: Direkt compliant starten ist einfacher als Nachrüsten. Wir bauen KI-Chatbots für Versicherungsmakler und Steuerkanzleien als 14-Tage-Sprint zum Festpreis, mit deutschem Hosting auf Hetzner, Claude API über EU-Region, DSGVO-AVV und Art.-50-Hinweis inklusive.